Satzung

§01 Name und Sitz 1. Der Regionalverband (im Folgenden: RegV) führt den Namen „Regionalverband 252 Hannover-Hildesheim“.

2. Sein Sitz ist Hannover.

3. Dem RegV gehören die Reisevereinigungen (im Folgenden: RVen) ., Celle e.V., Hannover-Ost., Hildesheim-Nord, Hildesheim u.U., Lehrte u.U., Leinetal / Rethen e.V., Nordharz-Goslar, Peine von 1924, Salzgitter u.U., Salzgitter-Lebenstedt e. V. und Sieben Berge e.V, Braunschweig , Hemstedt u U. Velpke, Elm Asse, Gifhorn, Wolfsburg u U,

§02 Zugehörigkeit und Zweck 1. Der RegV ist eine Organisation des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. (im Folgenden: Verband) und als solche Mittler zwischen dem Verband und seinen RVen. 2. Der RegV ist als Organisation des Verbandes an die Satzung des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. (im Folgenden: VS), die Ehrengerichtsordnung (Im Folgenden: EGO), die Reiseordnung (Im Folgenden: RO) und die Wahlordnung des Verbandes (Im Folgenden: WO) gebunden und erfüllt die ihm darin übertragenen Aufgaben: §§ 5, 7, 10, 11, 16 VS, §§ 7, 8, 9, 13 EGO, §§ 9, 23, 25, 25a, 27 RO und Anlage 2b zur WO. 3. Der RegV veranstaltet Preisflüge und Ausstellungen.

§03 Mitglieder 1. Mitglieder des RegV sind die Verbandsmitglieder der dem RegV angehörenden RVen. 2. Die Art der Mitgliedschaft als aktiv, passiv oder jugendlich entspricht der Art der Mitgliedschaft in der RV. 3. Die Mitgliedschaft beginnt und endet wie die Mitgliedschaft in der RV. Durch Verlust der Mitgliedschaft werden bereits begründete Verpflichtungen nicht berührt.

§04 Rechte der Mitglieder 1. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus. 2. Jede RV, die dem RegV angehört, entsendet je angefangene 30 Verbandsmitglieder einen Delegierten zur Mitgliederversammlung. §7 Abs. 6 Nr. 1 VS bleibt unberührt. 3. Maßgebend ist der Mitgliederbestand am 1.1. des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Die angeschlossenen RVen haben jeweils bis zum 15.1. die Mitgliederlisten einzureichen, welche auch die Grundlage für die, dem Verband vorzulegenden Listen gem. §11 Abs. 2 Nr. 2 VS bilden. 4. Die Delegierten mindestens 3 Jahre Mitglieder in den entsendenden RVen sein.

§05 Reisevereinigungen 1. RVen werden in dem RegV durch den Beschluss seiner Mitgliederversammlung aufgenommen. 2. Das Antragsrecht der Mitglieder wird durch die RVen ausgeübt.

§06 Beiträge 1. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. 2. Bei besonderem Finanzbedarf kann von den aktiven und jugendlichen Mitgliedern eine Umlage erhoben werden. 3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und einer Umlage beschließt die Mitgliederversammlung. 4. Die Beiträge und Umlagen sind von den RVen einzuziehen und bis zum 15.1. eines jeden Jahres mit den Verbandbeiträgen

§07 Organe 1. Der RegV handelt durch seine Organe. 2. Organe des RegV sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 3. Vorstandsmitglieder handeln ehrenamtlich.

§8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im Zeitraum von Oktober bis Dezember als Herbstversammlung sowie im Zeitraum von Januar bis März als Frühjahrsversammlung statt. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es mit einem bestimmten Antrag beschließt oder wenn die Berufung von einer angehörigen RV mit einem bestimmten Antrag verlangt wird. 3. Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur der bestimmte Antrag sein.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des RegV von grundsätzlicher Bedeutung sowie in allen in dieser Satzung genannten Fällen. 2. Sie beschließt insbesondere über: a) die Veranstaltung von Regionalverbandsflügen sowie die dafür maßgebenden Bedingungen und zu vergebenden Auszeichnungen, b) die Veranstaltung von Regionalverbandsausstellungen sowie die dafür maßgebenden Bedingungen und zu vergebenden Auszeichnungen, c) Beiträge und Umlagen d) Geschäfte, die den RegV zur Leistung von über 2.500,-- Euro verpflichten, e) den Zusammenschluss mit einem oder mehreren RegVen, f) die Änderung dieser Satzung, g) die Auflösung des RegV. 3. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung, Anträge und Tagesordnung der Mitgliederversammlung 1. Der Vorsitzende oder bei Abwesenheit sein Vertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. 2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind spätestens 4 Wochen vorher, außerordentliche Mitgliederversammlungen mindestens 1 Woche vorher schriftlich einzuberufen. Die Ladungen sind an die angehörigen RVen zu richten. 3. Jede Ladung muss die Tagesordnung enthalten. 4. Anträge zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind spätestens 1 Woche nach Einberufung einzureichen und umgehend den angehörigen RVen mitzuteilen. 5. Dringlichkeitsanträge können bis zum Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Anträge, welche die Änderung dieser Satzung, den Zusammenschluss mit einem oder mehreren RegV, die Auflösung des RegV sowie Geschäfte betreffen, die den RegV zur Leistung von über 2.500,-- Euro verpflichten, können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider der lebensälteste Vorsitzende der dem RegV angehörigen RVen. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes Vostandsmitglied, jeder Delegierte, sowie der Geschäftsführer, Schriftführer und Jugendvertreter haben je eine Stimme. 4. Dreiviertelmehrheit ist in folgenden Fällen erforderlich: Satzungsänderungen und Zusammenschluss mit einem oder mehreren RegVen. 5. Zur Auflösung des RegV ist eine Neunzehntelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 6. Alle Mitglieder haben zu Mitgliederversammlungen Zutritt. An Debatten dürfen nur Delegierte teilnehmen. Der Versammlungsleiter kann jedoch anderen Mitgliedern das Wort erteilen. 7. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn es der Versammlungsleiter anordnet oder die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließt. Geheim wird auf Stimmzetteln abgestimmt.  

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschrift 1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. 2. Das Protokoll muss enthalten: a) Ort und Zeit der Versammlung, b) Name und Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers, c) Zahl der erschienenen Delegierten, d) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, e) die Tagesordnung, f) die gestellten Anträge, g) das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), h) die Art der Abstimmung. 3. Die RVen erhalten spätestens 4 Wochen nach jeder Mitgliederversammlung Protokollabschriften. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein schriftlicher Widerspruch eingelegt, so gilt das Protokoll als genehmigt. Über einen Widerspruch entscheidet der Vorstand.

§ 13 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Vorsitzenden der angehörigen RVen (§ 7 Absatz 4 Nr. 1 VS). 2. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den RegV allein vertreten. Der Stellvertreter kann den RegV nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diese Regelung hat keine Außenwirkung.

§ 14 Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist in § 7 Absatz 5 Nr. 2 VS in Verbindung mit der Wahlordnung zur Wahl des Vorsitzenden des RegV und des stellvertretenden Vorsitzenden des RegV (Anlage 2 b zur VS) abschließend und für den RegV verbindlich geregelt. § 14 a Wahl des des Schriftführers 1. Der Schriftführer des Regionalverbandes wird an dem Tag, an dem die Wahlen nach § 14 der Satzung stattfinden durch die Delegiertenversammlung gewählt. Für die Wahlberechtigung gilt § 7 Absatz VI Nummer 1 der Satzung des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. (Stand: Januar 2014) und für die Wahlentscheidung § 2 Absatz II der Anlage 2 b zur Verbandssatzung (Wahlordnung) in sinngemäßer analoger Anwendung. 2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Schriftführer und der Geschäftsführer sind zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen und nehmen an diesen beratend und stimmberechtigt teil. 3. Kann der Schriftführer während der laufenden Amtsperiode das Amt dauerhaft nicht mehr ausüben, hat zu Beginn der folgenden Delegiertenversammlung eine Nachwahl stattzufinden. Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Amtsperiode.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt und trifft alle Maßnahmen, die zur Leitung des RegV und zur Durchführung seiner Veranstaltungen erforderlich sind. Er kann selbständig Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. 2. Der Vorstand beschließt außerdem in allen in dieser Satzung genannten Fällen und immer dann, wenn diese Satzung keine besondere Zuständigkeit begründet. 3. Der Vorstand beschließt und trifft auch alle Maßnahmen, die zur Durchführung von Kontrollen gemäß § 25 RO erforderlich sind. 4. Der Vorstand regelt auch die Prüfung der Bewerbungsunterlagen für Verbandsauszeichnungen. 5. Der Vorstand kann Geschäfte, die den RegV zur Leistung von nicht mehr als 2.500,-- Euro verpflichten, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung abschließen. 6. Der Vorstand kann seine Beschlüsse bei dringlichen und zeitnah zu entscheidenden Sachverhalten auch im elektronischen Umlaufverfahren (Mailverkehr) herbeiführen. Die Rückmeldefrist für die Stellungnahme durch die Vorstandsmitglieder sowie den Geschäftsführer, Schriftführer und Jugendbeauftragten beträgt zwei Tage. Die Frist beginnt mit dem Versand des Antrages durch den Vorsitzenden des Regionalverbandes bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Regionalverbandsvorsitzenden und endet am darauffolgenden übernächsten Tag um 23:59 Uhr. Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit der fristgerecht abgegeben Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Rückmeldungen sind durch den Vorsitzenden des Regionalverbandes bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Regionalverbandsvorsitzenden bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 8 Ziffer 1 zu archivieren und vorzulegen, sofern dies aufgrund eines mehrheitlich befürworteten Antrages verlangt wird  

§ 16 Geschäftsführer 1. Der Vorstand bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers. 2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und entlassen. 3. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des RegV weisungsgebunden im Auftrag und unter Aufsicht des Vorstandes. Er ist jedoch ermächtigt, laufende und wiederkehrende Geschäfte des RegV im Namen des Vorstandes zu besorgen. 4. Der Geschäftsführer hat nach Maßgabe der Nr. 3 insbesondere a) den gesamten Schrift- und Geschäftsverkehr des RegV abzuwickeln, b) die Kasse des RegV zu führen und dessen Vermögen zu verwalten, c) die Beiträge gemäß § 6 dieser Satzung von den RVen einzuziehen , d) die Verbandsbeiträge gemäß § 11 VS einzuziehen und mit den erforderlichen Mitgliederlisten an den Verband weiterzuleiten, e) die Prüfung der Bewerbungsunterlagen für Verbandsauszeichnungen vorzubereiten und die geprüften Unterlagen an den Verband weiterzuleiten, f) einen Geschäftsbericht für jede ordentliche Mitgliederversammlung zu erstellen. 5. Der Geschäftsführer kann angemessen entschädigt werden. Die Höhe der Entschädigung legt der Vorstand fest.

§17 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. § 18 Kassenprüfer 1. Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres überprüfen zwei Kassenprüfer die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des RegV auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit. 2. Über das Ergebnis ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. 3. Die Kassenprüfer werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in der Weise gewählt, dass in jedem Jahr für einen Kassenprüfer ein anderer bestellt wird.

§ 18 a Haftungsbeschränkung 1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, die unentgeltlich tätig sind oder deren Vergütung 500,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Regionalverband nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Der Regionalverband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Brieftaubensports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Regionalverbandes oder bei Regionalverbands-Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Regionalverbandes abgedeckt sind. 3. In gleicher Weise haften die Mitglieder des Regionalverbandes untereinander nur dann, wenn ein Mitglied einem anderen bei der Wahrnehmung von Mitgliedschafts- rechten oder bei der Erfüllung von Mitgliedschaftspflichten einen Schaden gleich welcher Art vorsätzlich oder grob fahrlässig zufügt.

§ 19 Liquidation und Vermögensanfall nach Auflösung 1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Auflösung des RegV gem. § 10 VS beschlossen oder entsprechend den Bestimmungen der EGO rechtskräftig angeordnet wird. 2. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des RegV wird an die angehörigen RVen entsprechend ihrer Mitgliederstärke aufgeteilt. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 01.10.2022 letzte Änderung, in Kraft.